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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern

Das Recht auf Rück­er­stat­tung der be­zahl­ten Steu­ern er­lischt nach Ab­lauf von drei Jah­ren seit Wie­der­ein­zah­lung des Vor­be­zugs oder des Pfand­ver­wer­tungs­er­lö­ses an ei­ne Ein­rich­tung der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge. Die Rück­zah­lung kann nicht vom steu­er­ba­ren Ein­kom­men ab­ge­zo­gen wer­den.