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Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom
15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration 230 1 Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind:
4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation):
5 Die Aufwertung wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 vermindert wird infolge:
6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung im Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres oder der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters, so wird die Aufwertung für die Berechnung der anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente ausgerichteten Altersrente mitberücksichtigt. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Sondersparguthaben erfolgt die Aufwertung, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Ist vor dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente entstanden, so erfolgt die Aufwertung bei der Berechnung der Altersrente in sinngemässer Anwendung der Absätze 3 und 4 beim Erlöschen:
8 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt für die Berechnung der Hinterlassenenrente die Aufwertung auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. 230 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431). |