Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)


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Art.109

1 Die­ses Vor­sor­ge­re­gle­ment tritt zu­sam­men mit dem An­schluss­ver­trag in Kraft.

2 Än­de­run­gen des Vor­sor­ge­re­gle­ments stel­len ei­ne Än­de­rung des An­schluss­ver­trags dar. Sie be­dür­fen zu ih­rer Gül­tig­keit der Zu­stim­mung der Ver­trags­part­ner des An­schluss­ver­trags und des pa­ri­tä­ti­schen Or­gans.

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