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Art.109
1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft. 2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs. |