Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
- a.
- für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k der Verordnung vom 18. April 198421 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2);
- b.
- die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- c.
- die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195922 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
- d.
- die nach Artikel 26a BVG23 bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
- e.
- die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder
- f.
- die das Referenzalter erreicht haben;
- g.
- die bei einem Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan oder in einer ausserparlamentarischen Kommission nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
20 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).
21 SR 831.411.1
22 SR 831.20
23 SR 831.40