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Art. 20 Versicherter Verdienst
1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. 3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.39 4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.40 39 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 40 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). |