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Art. 32a Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters 6465
1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Erreichen des Referenzalters kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Sondersparguthaben unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. 2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen. 3 Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet. 64 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 65 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447). |