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Art. 36b Verzinsung 89
1 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben. 2 Ende Jahr wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 1 verzinst. Allfällige Gutschriften auf dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben b–g werden pro rata temporis mit demselben Zinssatz verzinst. 3 Ist eine Berechnung der Austrittsleistung erforderlich, insbesondere bei einem Vorsorgefall oder einem Austritt, so wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres pro rata temporis mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 2 verzinst. 4 Das paritätische Organ bestimmt jeweils Ende Jahr die Zinssätze für:
5 Für die Sondersparguthaben gelten die Absätze 1–4 sinngemäss. 89 Ursprünglich: Art. 36a. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). |