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Art. 39 Altersrente
1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt. 2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Sondersparguthaben (Art. 36a), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absätze 4 und 5.96 3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt. 96 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). |