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Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für jedes Kind, dass im Falle des Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte. 2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt. |