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Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)

Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente

1 Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger ei­ner Al­ters­ren­te ha­ben An­spruch auf ei­ne Al­ters-Kin­der­ren­te für je­des Kind, dass im Fal­le des To­des ei­ne Wai­sen­ren­te be­an­spru­chen könn­te.

2 Für Kin­der, die nach Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res in Aus­bil­dung sind, ist jähr­lich und un­auf­ge­for­dert ein Aus­bil­dungs­nach­weis zu er­brin­gen. Oh­ne die­sen Nach­weis wird die Aus­zah­lung der Al­ters-Kin­der­ren­te ein­ge­stellt.