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Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres 176
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:
2 Versicherte Personen, die das Referenzalter erreicht haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG178 weiterführen oder den Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufschieben.179 176 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 177 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465). 179 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). BGE
141 V 681 (8C_422/2015) from 18. Dezember 2015
Regeste: Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV. Eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform ist auch dann von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, wenn das Vorsorgekapital im Rahmen eines gegen die versicherte Person eingeleiteten Strafprozesses beschlagnahmt wird (E. 5.3). |