Verordnung des EDI
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Art. 7 Übergangsbestimmung
Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein. |