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Art. 1 Örtlicher Wirkungsbereich
1 Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:
2 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:
3 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes. 4 Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem Umsetzungsprogramm einzureichen.6 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102). 4 www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Querschnittsthemen > Räumliche Analysen > Räumliche Gliederungen > Analyseregionen. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102). |