Verordnung
über Regionalpolitik
(VRP)


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Art. 2 Ad-hoc-Konferenzen

Auf An­trag der Kan­to­ne und Re­gio­nen wer­den vom SE­CO Ad-hoc-Kon­fe­ren­zen ein­be­ru­fen. Die­se stel­len die Zu­sam­men­ar­beit mit den Kan­to­nen, den Ge­mein­den, dem Berg­ge­biet und dem wei­te­ren länd­li­chen Raum si­cher.

BGE

109 IB 193 () from 26. Oktober 1983
Regeste: Raumplanung; Ausführungsvorschriften der Kantone. Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen mittels Verordnung geschaffene Möglichkeit, seine Entscheide über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuziehen, wird durch die Ermächtigung gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckt. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht auf den entsprechenden Teil einer kantonalen Beschwerde nicht eingetreten.

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