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Art. 2a A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben 7
1 Gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik gelangen folgende Kriterien zur Anwendung:
2 Der Höchstbetrag für die Förderung von Infrastrukturvorhaben mit A-Fonds-perdu-Beiträgen beträgt unter Berücksichtigung der Teuerung 50 000 Franken. Dazu kommen äquivalente Mittel der Kantone sowie angemessene Eigenmittel des Projektträgers. Das Gesamtbudget eines solchen Vorhabens beträgt höchstens 700 000 Franken. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102). |