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Art. 4 Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt. 2 Die Einzelheiten der Finanzaufsicht werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen geregelt. |