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Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VRSL)
vom 11. März 2016 (Stand am 1. April 2019)
Art. 3Voraussetzungen
1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:
a.
eine Notlage im Asylbereich vorliegt;
b.
keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen zur Verfügung stehen oder rechtzeitig beschafft werden können;
c.
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a BZG Schutzdienstpflichtige zur Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind; und
d.
die Schutzanlagen und Liegestellen für den Zivilschutz nicht zwingend erforderlich sind.
2 Nicht requiriert werden dürfen Schutzanlagen und Liegestellen, welche die Armee zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.