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Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VRSL)
vom 11. März 2016 (Stand am 1. April 2019)
Art. 9Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen sind verpflichtet, die Anordnungen des BABS, der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betreffenden Kantons und des SEM zu befolgen; sie haben insbesondere:
a.
die notwendigen Vorbereitungen zu dulden und bei Bedarf mitzuwirken;
b.
Mobilien, die nicht zur technischen Ausrüstung der Schutzanlage gehören, unverzüglich zu entfernen;
c.
dem BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur, welche die Nutzung der Schutzanlagen und Liegestellen betreffen, zu melden;
d.
bei der Übergabe und Rückgabe sowie auf Verlangen des BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons anwesend zu sein;
e.
bei der Rückgabe Schäden und Mängel zu melden.