Verordnung des UVEK
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Art. 16 Einreichen eines Flugplans
1 Die Flugplanpflicht richtet sich nach SERA.4001. 2 Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen über die Landesgrenze ist kein Flugplan erforderlich, sofern die betreffenden ausländischen Staaten auf einen solchen verzichten (SERA.4001 Bst. b Ziff. 5). Im Luftfahrthandbuch11 wird publiziert, welche Staaten darauf verzichten. 3 Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für Sichtflüge, für die keine Flugplanpflicht gilt, eingereicht werden. 4 Der Halter eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrolldienst kann bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle in Anwendung von SERA.4001 Buchstabe d kürzere Fristen für die Abgabe der Flugpläne beantragen. Die kürzeren Fristen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Abwicklung des Verkehrsflusses gewährleistet ist. Der Flugplatzhalter lässt die kürzeren Fristen im Luftfahrthandbuch veröffentlichen.12 11 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067). |