Verordnung des UVEK
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Art. 26 Segelflugzonen
1 Die Segelflugzonen sind im Luftfahrthandbuch25 festgelegt. Sie werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert. 2 In den Segelflugzonen gelten im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Artikel 23 Absatz 1, für Segelflugzeuge folgende Mindestabstände:
3 Die Regeln der Segelflugzonen gelten nicht:
4 Der Nahkontrollbezirk ist der Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt von ATS28-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer Flugplätze errichtet ist. 5 Instrumentenflüge sind innerhalb von Segelflugzonen verboten. 25 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. 26 CTR = Control Zone 27 TMA = Terminal Control Area 28 ATS = Air Traffic Service (Flugsicherung) |