Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 13 Einspuren und Abbiegen

(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)

1 Die Fahr­zeug­füh­rer müs­sen beim Ab­bie­gen früh­zei­tig ein­spu­ren. Dies gilt auch beim Ab­bie­gen aus­ser­halb von Stras­sen­ver­zwei­gun­gen und, so­weit mög­lich, auf schma­len Stras­sen.81

2 Beim Ein­spu­ren nach links darf der Fahr­zeug­füh­rer den für den Ge­gen­ver­kehr be­stimm­ten Raum nicht be­an­spru­chen. Auf drei­spu­ri­gen Stras­sen mit oder oh­ne Mar­kie­rung darf er mit der ge­bo­te­nen Vor­sicht die mitt­le­re Spur be­nüt­zen.

3 Das Wech­seln auf an­de­re Fahr­strei­fen zum Über­ho­len ist auf Ein­spur­stre­cken un­ter­sagt, aus­ge­nom­men auf Fahr­strei­fen, die mit den glei­chen Fahr­zie­len be­zeich­net sind.82

4 Der Fahr­zeug­füh­rer darf beim Ab­bie­gen nach links auf Stras­sen­ver­zwei­gun­gen die Kur­ve nicht schnei­den. Fahr­zeu­ge aus ent­ge­gen­ge­setz­ten Rich­tun­gen, die bei­de auf ei­ner Kreu­zung nach links ab­bie­gen wol­len, ha­ben sich links zu kreu­zen.

5 Muss der Fahr­zeug­füh­rer we­gen der Grös­se sei­nes Fahr­zeugs oder der ört­li­chen Ver­hält­nis­se vor dem Ab­bie­gen nach der Ge­gen­sei­te aus­ho­len, so hat er be­son­ders vor­sich­tig zu fah­ren und nö­ti­gen­falls zu hal­ten.

6 Be­för­dern Mo­tor­fahr­zeu­ge oder ih­re An­hän­ger sicht­hem­men­de La­dun­gen, ist beim Ein­spu­ren und Ab­bie­gen be­son­de­re Vor­sicht ge­bo­ten. Nö­ti­gen­falls ist ei­ne Hilfs­per­son bei­zu­zie­hen, die das Fahr­ma­nö­ver über­wacht.83

81 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

82Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

83Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

BGE

93 IV 99 () from 20. Oktober 1967
Regeste: 1. Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist nicht befugt, gegen ein Urteil des solothurnischen Obergerichtes Nichtigkeitsbeschwerde zu führen, wenn der öffentliche Ankläger vor Obergericht hätte auftreten können (Erw. 1). 2. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 VRV. Dieser Satz findet keine Anwendung auf Strassen, die in der Mitte mit einer Leitlinie versehen sind. 3. Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV. Wer gegen die Strassenmitte einspurt, um nach links abzubiegen, darf die Leitlinie erst überfahren, wenn er die Gewissheit hat, ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs abschwenken zu können (Erw. 2).

94 IV 77 () from 3. Juli 1968
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV. 1. Das Ausholen nach links ist nur zulässig, wenn Gewissheit besteht, dass es ohne Gefährdung und Behinderung des vortrittsberechtigten Längsverkehrs ausgeführt werden kann (Erw. 1 a). 2. Pflichtwidriges Verhalten eines Lastwagenführers, der auf einer dreispurigen Hauptstrasse nach rechts in einen Feldweg abbiegen wollte, trotz nachfolgender Fahrzeuge aber schon 70 bis 100 m vor der Abzweigung nach links auszuholen begann (Erw. 1 b und c).

94 IV 120 () from 14. Oktober 1968
Regeste: 1. Art. 34 Abs. 1 SVG. Auch auf breiten Strassen hat der Fahrer sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten (Erw. 1). 2. Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VRV. Wann der Fahrer, der nach links abbiegen will, mit dem Einspuren beginnen darf, entscheidet sich nicht allgemein, sondern nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen des Einzelfalles (Erw. 2).

95 IV 29 () from 7. Februar 1969
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Bestimmung sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 2. Art. 53 Abs. 1 SSV. Diese Vorschrift ist zwingend, verpflichtet folglich die für die Signalisation zuständigen Behörden, die Einspurpfeile anzubringen.

95 IV 80 () from 4. März 1969
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV. 1. Wo die Einspurstrecke angegeben ist, hat der Fahrer sich daran zu halten; er darf vorher nur einspuren, wenn besondere Verhältnisse das erfordern (Erw. 1 und 2). 2. Frage offen gelassen, ob vorzeitiges Einspuren bei Längsverkehr in beiden Richtungen nicht nur gegen Art. 34 Abs. 1 und 3, sondern auch gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstosse (Erw. 3).

96 IV 133 () from 2. Oktober 1970
Regeste: Art. 38 Abs. 1 SVG; Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten. 1. Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit deren Erfüllung mit Rücksicht auf die technischen Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist. 2. Die Grundregel von Art. 26 Abs. 2 SVG gilt auch für den Führer einer Strassenbahn. 3. Diesen trifft bei einem Manöver gemäss Art. 45 Abs. 1 VRV eine erhöhte Sorgfaltspflicht; nach den Umständen kann es geboten sein, ein solches Manöver durch eine Hilfsperson überwachen zu lassen.

97 IV 34 () from 26. April 1971
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG. Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.

97 IV 36 () from 6. April 1971
Regeste: Art. 35 Abs. 5 SVG. Der Fahrzeugführer, der ausserhalb einer Strassenverzweigung die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, darf nicht links überholt werden.

98 IV 113 () from 21. Januar 1972
Regeste: Art. 14 Abs. 1 VRV. 1. Der Vortrittsbelastete darf, wenn er an einer Kreuzung oder Strasseneinmündung warten muss, bis zur seitlichen Randlinie der dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zustehenden Fahrbahn heranfahren (Erw. 1 b). 2. Festlegung der Randlinie bei Kreuzungen und Einmündungen von Strassen gleichbleibender Breite ohne Trottoir (Erw. 1c), mit Trottoir (Erw. 2 b) und bei trichterförmigen Strasseneinmündungen (Erw. 1c und 2 a).

98 IV 279 () from 10. November 1972
Regeste: Art. 27 Abs. 1 und 44 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und Art. 53 Abs. 1 SSV; Verlassen des Fahrstreifens. Wer von Anfang an bewusst falsch einspurt, um auf diese Weise rascher vorwärts zu kommen, macht sich wegen vorsätzlicher Missachtung der Einspurmarkierung strafbar (Erw. 1c). Art. 26 SVG; Vertrauensprinzip im Strassenverkehr. Sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darf der sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet; diese Grundregel gilt auch für den Wartepflichtigen (Erw. 1 d). Art. 20 StGB; Rechtsirrtum (Erw. 2 a und b).

104 IV 110 () from 12. Mai 1978
Regeste: 1. Art. 36 Abs. 1 SVG. Pflicht zum Einspuren und Pflicht, gemäss der bei Erreichen der Verzweigung benutzten Einspurbahn weiterzufahren (Erw. 3). 2. Art. 49 Abs. 3 SSV. Grüne Pfeile in Lichtsignalen erteilen den Benützern der betreffenden Spur die verpflichtende Weisung, in Pfeilrichtung weiterzufahren (Erw. 4). 3. Art. 36 Abs. 1, Art. 44 SVG. Ein Spurwechsel ist nur zulässig, wo Fahrstreifen nicht durch Sicherheitslinien getrennt sind, längstens aber bis zum Rande einer Verzweigung bzw. bis zu einem dort markierten Haltebalken (Erw. 2 und 6).

108 IV 191 () from 9. Dezember 1982
Regeste: Art. 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1 SSV; Wartepflicht bei Haltelinien. Sind vor einer Lichtsignalanlage zwei Haltelinien markiert - die eine vor, die andere nach einer jener Anlage vorgelagerten Verzweigung -, so hat der Längsverkehr schon vor der ersten Haltelinie zu warten, bis das Signal die Durchfahrt erlaubt.

114 II 175 () from 9. Februar 1988
Regeste: Art. 8 Abs. 2 VRV: Fahren in parallelen Kolonnen; Art. 36 Abs. 1 SVG: Rechtseinspuren; Art. 26 Abs. 2 SVG: Grenzen des Vortrittsrechts. 1. Zulässigkeit des Rechtsfahrens oder -einspurens bei parallelen Kolonnen auf einer sechs Meter breiten Fahrbahnhälfte ohne markierte Fahrstreifen (E. 2). 2. Grenzen des Vortritts des rechts Fahrenden, wenn eine Fahrspur weder markiert noch klar ersichtlich ist (E. 3).

125 IV 83 () from 2. März 1999
Regeste: Art. 26 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 3-6 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV; Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz. Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, darf - ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen - in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (Änderung der Rechtsprechung).

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