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Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 14 Ausübung des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer zur Ge­wäh­rung des Vor­tritts ver­pflich­tet ist, darf den Vor­tritts­be­rech­tig­ten in sei­ner Fahrt nicht be­hin­dern. Er hat sei­ne Ge­schwin­dig­keit früh­zei­tig zu mäs­si­gen und, wenn er war­ten muss, vor Be­ginn der Ver­zwei­gung zu hal­ten.

2 Der Vor­tritts­be­rech­tig­te hat auf Stras­sen­be­nüt­zer Rück­sicht zu neh­men, wel­che die Stras­sen­ver­zwei­gun­gen er­reich­ten, be­vor sie ihn er­bli­cken konn­ten.

3 Dem vor­tritts­be­rech­tig­ten Ver­kehr in par­al­le­len Ko­lon­nen ist der Vor­tritt auch zu las­sen, wenn die nä­he­re Ko­lon­ne still­steht.

4 Rei­ter so­wie Füh­rer von Pfer­den und an­de­ren grös­se­ren Tie­ren sind den Fahr­zeug­füh­rern beim Vor­tritt gleich­ge­stellt.84

5 In nicht ge­re­gel­ten Fäl­len, zum Bei­spiel wenn auf ei­ner Ver­zwei­gung zu­gleich aus al­len Rich­tun­gen Fahr­zeu­ge ein­tref­fen, ha­ben die Füh­rer be­son­ders vor­sich­tig zu fah­ren und sich über den Vor­tritt zu ver­stän­di­gen.

84 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).