Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 17 Wegfahren, Rück­wärtsfah­ren, Wenden

(Art. 36 Abs. 4 SVG)

1 Der Fahr­zeug­füh­rer hat sich vor dem Weg­fah­ren zu ver­ge­wis­sern, dass er kei­ne Kin­der oder an­de­re Stras­sen­be­nüt­zer ge­fähr­det. Bei Fahr­zeu­gen mit be­schränk­ter Sicht nach hin­ten ist zum Rück­wärts­fah­ren ei­ne Hilfs­per­son bei­zu­zie­hen, wenn nicht je­de Ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist.

2 Rück­wärts darf nur im Schritt­tem­po ge­fah­ren wer­den. Das Rück­wärts­fah­ren über Bahn­über­gän­ge und un­über­sicht­li­che Stras­sen­ver­zwei­gun­gen ist un­ter­sagt.

3 Über län­ge­re Stre­cken ist das Rück­wärts­fah­ren nur zu­läs­sig, wenn das Wei­ter­fah­ren oder Wen­den nicht mög­lich ist.91

4 Der Füh­rer ver­mei­det es, das Fahr­zeug auf der Fahr­bahn zu wen­den. An un­über­sicht­li­chen Stel­len und bei dich­tem Ver­kehr ist das Wen­den un­ter­sagt.

5 Kün­digt der Füh­rer ei­nes Bus­ses im Li­ni­en­ver­kehr in­ner­orts bei ei­ner ge­kenn­zeich­ne­ten Hal­te­stel­le mit den Rich­tungs­blin­kern an, dass er weg­fah­ren will, so müs­sen die von hin­ten her­an­na­hen­den Fahr­zeug­füh­rer nö­ti­gen­falls die Ge­schwin­dig­keit mäs­si­gen oder hal­ten, um ihm die Weg­fahrt zu er­mög­li­chen; dies gilt nicht, wenn sich die Hal­te­stel­le am lin­ken Fahr­bahn­rand be­fin­det. Der Bus­füh­rer darf die Rich­tungs­blin­ker erst be­tä­ti­gen, wenn er zur Weg­fahrt be­reit ist; er muss war­ten, wenn von hin­ten her­an­na­hen­de Fahr­zeu­ge nicht recht­zei­tig hal­ten kön­nen.92

91 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

92Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 2155).

BGE

107 IV 55 () from 27. Februar 1981
Regeste: Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV; Einfügen eines Trolleybus in den Verkehr. Vorsichtspflicht des Fahrers, besonders bei sichttotem Winkel.

115 IV 45 () from 1. März 1989
Regeste: Art. 229 StGB; Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Keine Geltung des Strassenverkehrsrechts auf Bauplätzen ausserhalb öffentlicher Strassen (E. 2a). 2. Der Begriff des Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB ist weit zu fassen. Zur Ausführung eines solchen gehören auch Bauarbeiten auf dem Vorplatz eines im Rohbau fertiggestellten Gebäudes (E. 2b). 3. Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (E. 2c).

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