(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
- a.
- wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
- b.
- wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
- c.
- in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
- d.
- in Einbahnstrassen.93
2 Das freiwillige Halten ist untersagt*:
- a.
- an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
- b.
- in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
- c.94
- auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
- d.95
- auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
- e.96
- auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
- f.
- auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
- g.
- vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.97
4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
*Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
93Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
94Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
95Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
96Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
97Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).