Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 22 Sichern des Fahrzeugs

(Art. 37 Abs. 3 SVG)

1 Der Füh­rer hat den Mo­tor ab­zu­stel­len, wenn er das Fahr­zeug ver­lässt. Be­vor er sich ent­fernt, muss er es ge­gen das Weg­rol­len und ge­gen die Ver­wen­dung durch Un­be­fug­te si­chern.

2 Im Ge­fäl­le ist die Brem­se an­zu­zie­hen und ei­ne wei­te­re wirk­sa­me Si­che­rung ge­gen das Weg­rol­len zu tref­fen, wie Ein­schal­ten des nied­rig­sten Gan­ges oder Ab­len­ken der Rä­der ge­gen ein Hin­der­nis am Fahr­bahn­rand.

3 In star­ken Ge­fäl­len sind die Wa­gen aus­ser­dem durch Un­ter­leg­kei­le oder be­helfs­mäs­si­ge Un­ter­la­gen zu si­chern. Bei schwe­ren Mo­tor­­wa­gen, An­hän­ger­zü­gen und los­ge­lös­ten An­hän­gern sind auch in leich­te­ren Ge­fäl­len Un­ter­leg­kei­le an­zu­brin­gen. Die Un­ter­la­gen sind vor der Weg­fahrt von der Stras­se zu ent­fer­nen.

BGE

89 IV 213 () from 25. Oktober 1963
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).

91 IV 207 () from 15. Dezember 1965
Regeste: Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV. Sicherung des Fahrzeuges gegen die Verwendung durch Unbefugte. Das Nichtabschliessen der Fahrzeugtüren ist nur strafbar, wenn eine besondere Gefahr besteht, dass Unbefugte sich des Fahrzeuges bemächtigen könnten.

118 IB 524 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug des Führerausweises; Art. 37 SVG und Art. 21 Abs. 1 VRV. Wer die Tür des Fahrzeuges, das er soeben parkiert hat, öffnet, handelt noch als Fahrzeugführer. Daher können gegen ihn die Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden, wenn er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Vorsicht beobachtet (Art. 37 SVG; Art. 21 Abs. 1 VRV) und so den Verkehr gefährdet (E. 2 und 3).

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