Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 27 Lernfahrten

(Art. 15 SVG)

1 So­lan­ge Mo­tor­fahr­zeu­ge von In­ha­bern ei­nes Lern­fahr­aus­wei­ses ge­führt wer­den, müs­sen sie auf der Rück­sei­te an gut sicht­ba­rer Stel­le ei­ne blaue Ta­fel mit weis­sem «L» tra­gen. Die Ta­fel ist zu ent­fer­nen, wenn kei­ne Lern­fahrt statt­fin­det.

2 Auf Lern- und Prü­fungs­fahr­ten mit Mo­tor­wa­gen muss der Be­glei­ter ne­ben dem Füh­rer Platz neh­men, aus­ge­nom­men auf Übungs­plät­zen, beim Rück­wärts­fah­ren oder beim Par­kie­ren; der Be­glei­ter muss we­nigs­tens die Hand­brem­se leicht er­rei­chen kön­nen.120

3 Der In­ha­ber ei­nes Lern­fahr­aus­wei­ses darf auf Mo­tor­rä­dern so­wie auf oder in an­de­ren Mo­tor­fahr­zeu­gen, mit wel­chen er Lern­fahr­ten oh­ne Be­gleit­per­son aus­füh­ren darf, kei­ne Pas­sa­gie­re mit­füh­ren, die nicht sel­ber über den ent­spre­chen­den Füh­rer­aus­weis ver­fü­gen.121

4 Fahr­schü­ler dür­fen ver­kehrs­rei­che Stras­sen erst be­fah­ren, wenn sie ge­nü­gend aus­ge­bil­det sind, Au­to­bah­nen und Au­to­stras­sen erst, wenn sie prü­fungs­reif sind.

5 Auf ver­kehrs­rei­chen Stras­sen sind An­fah­ren in Stei­gun­gen, Wen­den, Rück­wärts­fah­ren und ähn­li­che Übun­gen un­ter­sagt, in Wohn­ge­bie­ten sind sie mög­lichst zu ver­mei­den.

6 Auf Lern- und Prü­fungs­fahr­ten darf auch dann über län­ge­re Stre­cken rück­wärts ge­fah­ren wer­den, wenn das Wei­ter­fah­ren oder Wen­den mög­lich ist.122

120Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

121 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

122 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

BGE

116 IV 364 () from 19. Dezember 1990
Regeste: Vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VRV; Notstandshilfe (Art. 34 Ziff. 2 StGB). 1. Rechtfertigung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Gew.%o) durch Notstandshilfe? (E. 1). 2. Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln im Rahmen einer Fahrt mit Rettungswillen können auch dann durch Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn sie unbewusst fahrlässig begangen werden. Rechtfertigung in bezug auf das fahrlässige Nichtentfernen bzw. Belassen der "L"-Tafel (E. 2).

128 IV 272 () from 20. September 2002
Regeste: Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3).

144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden