Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs

(Art. 31 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahr­zeug­füh­rer muss sei­ne Auf­merk­sam­keit der Stras­se und dem Ver­kehr zu­wen­den. Er darf beim Fah­ren kei­ne Ver­rich­tung vor­neh­men, wel­che die Be­die­nung des Fahr­zeugs er­schwert. Er hat fer­ner da­für zu sor­gen, dass sei­ne Auf­merk­sam­keit ins­be­son­de­re durch Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­te so­wie Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und In­for­ma­ti­ons­sys­te­me nicht be­ein­träch­tigt wird.27

2 Die Füh­rer von Ge­sell­schafts­wa­gen dür­fen im dich­ten Ver­kehr oder auf schwie­ri­gen Stras­sen die Fahr­gäs­te nicht über Se­hens­wür­dig­kei­ten u. dgl. ori­en­tie­ren. Sie dür­fen kein Hand­mi­kro­phon ver­wen­den.

3 Die Füh­rer von Mo­tor­fahr­zeu­gen und Fahr­rä­dern dür­fen die Lenk­vor­rich­tung nicht los­las­sen.28

3bisBei Ver­wen­dung ei­nes Ein­par­kas­sis­tenz­sys­tems darf der Füh­rer wäh­rend des Par­kie­rungs­ma­nö­vers die Lenk­vor­rich­tung los­las­sen und das Fahr­zeug ver­las­sen, so­fern das As­sis­tenz­sys­tem dies vor­sieht. Er muss das Par­kie­rungs­ma­nö­ver über­wa­chen und bei Be­darf ab­bre­chen.29

4 Der Fahr­zeug­füh­rer hat den vor­ge­schrie­be­nen Fahrt­schrei­ber stän­dig in Be­trieb zu hal­ten und rich­tig zu be­die­nen. Ist:

a.
das Fahr­zeug mit ei­nem ana­lo­gen Fahrt­schrei­ber aus­ge­rüs­tet, so darf ihn der Fahr­zeug­füh­rer un­ter­wegs zu Kon­troll­zwe­cken und muss ihn auf Ver­lan­gen der Po­li­zei öff­nen. Der Hal­ter hat Schlüs­sel und Ein­la­ge­blät­ter zur Ver­fü­gung zu stel­len. Je­des Ein­la­ge­blatt darf nur ein­mal ver­wen­det wer­den; frei­wil­li­ge Ver­mer­ke dür­fen die Aus­wer­tung nicht er­schwe­ren. Es müs­sen ge­nü­gend lee­re Ein­la­ge­blät­ter mit­ge­führt wer­den;
b.
das Fahr­zeug mit ei­nem di­gi­ta­len Fahrt­schrei­ber aus­ge­rüs­tet, so müs­sen die Fah­rer­kar­ten von Füh­rer und Mit­fah­rer wäh­rend der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Tä­tig­keit ein­ge­steckt blei­ben. Oh­ne Fah­rer­kar­te darf ein Fahr­zeug aus­ser bei Be­schä­di­gung, Fehl­funk­ti­on, Ver­lust oder Dieb­stahl der Kar­te nicht ge­führt wer­den. Es muss ge­nü­gend Drucker­pa­pier mit­ge­führt wer­den.30

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

29 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

30Ein­ge­fügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über ad­mi­nis­tra­ti­ve Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zum Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz (AS 1969 793). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).

BGE

103 IV 101 () from 6. Juni 1977
Regeste: Art. 31 Abs. 1 SVG, 3 Abs. 1 VRV. Der vom Führer zu verlangende Grad an Aufmerksamkeit beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (Erw. 2 b und c).

104 IV 263 () from 21. November 1978
Regeste: Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV). Auf selbständigerwerbende Fahrzeugführer, die daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, sind die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3). Im übrigen unterstehen sie im vollen Umfang der ARV, insbesondere den Vorschriften über den Fahrtschreiber (Art. 11 ff).

108 IB 258 () from 30. August 1982
Regeste: Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV). Werden durch eine Handlung mehrere in Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG enthaltene Entzugsgründe gesetzt, sind bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer die Konkurrenzbestimmungen des Strafrechts (Art. 68 StGB) analog anwendbar.

116 IV 230 () from 11. Juli 1990
Regeste: Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, wobei entscheidend ist, wo die Grenze des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegt (E. 2a). Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert (E. 2b).

120 IV 63 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Telefonieren während der Fahrt. Der Fahrzeugführer, der während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert (E. 2d).

120 IV 73 () from 20. April 1994
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG n.F.; Vereitelung einer Blutprobe. Die vorsätzliche pflichtwidrige Unterlassung der Meldung eines Unfalls erfüllt auch nach dem neuen Recht dann den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und der Fahrzeuglenker diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte. In diesem Fall musste er im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG n.F. mit einer Blutprobe rechnen.

122 IV 225 () from 4. Juni 1996
Regeste: Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht, Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Hat der Fahrzeugführer sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, so kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (E. 2b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer am Steuer eines Sattelschleppers aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren will, muss seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwenden. Er ist nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge (E. 2c).

132 III 249 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5).

137 IV 290 (6B_5/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden