1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Art. 31Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen 131
(Art. 41 SVG)
1 An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2 Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.
3 Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend.
131Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).