Verkehrsregelnverordnung
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Art. 32 Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen 132
(Art. 41 SVG) 1 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhänger brennen. 2 Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind. 132Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687). |