Verkehrsregelnverordnung
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Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen
(Art. 42 Abs. 1 SVG) 1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. 2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. 3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. BGE
101 IV 72 () from 31. Januar 1975
Regeste: Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. 1. Begriff des Überholens (Erw. 1a). 2. Der "nötige Raum" (Erw. 1b u. c). 3. Frage der Fahrlässigkeit (Erw. 1d). 4. Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer (Erw. 2).
101 IV 324 () from 31. Oktober 1975
Regeste: Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 VRV. Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten. Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig.
144 IV 49 (6B_428/2017) from 16. März 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). |