Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 37 Einbahnstrassen

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Ein­bahn­stras­sen sind der rech­ten Hälf­te ei­ner für den Ver­kehr in bei­den Rich­tun­gen of­fe­nen Stras­se gleich­ge­stellt.

2 An Ver­kehrs­in­seln und Hin­der­nis­sen so­wie an der fah­ren­den Stra­s­sen­bahn darf rechts oder links vor­bei­ge­fah­ren wer­den.

3 Auf Ein­bahn­stras­sen darf der Fahr­zeug­füh­rer nicht rück­wärts­fah­ren, aus­ser beim Par­kie­ren, An­kup­peln von An­hän­gern u. dgl.

BGE

105 IV 208 () from 15. August 1979
Regeste: 1. Art. 14 Abs. 4 SSV. Diese Bestimmung schreibt nicht allgemein vor, dass alle in einer Strasse geltenden Vorschrifts- oder Hinweissignale bei jeder Verzweigung wiederholt werden müssen (E. 1b). 2. Art. 27 Abs. 1 SVG. Wer in eine durch das Signal Nr. 314 gekennzeichnete Einbahnstrasse einfährt, darin sein Fahrzeug wendet und in der verbotenen Gegenrichtung zurückkehrt, ist auch strafbar, wenn er das am Ende der Einbahnstrasse aufgestellte Signal Nr. 202 nicht wahrnehmen konnte (E. lb). 3. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn selbst eine geringfügige Busse als stossend empfunden würde. Das trifft nicht zu, wenn ein wichtiges Signal wie Nr. 314 (Einbahnstrasse) missachtet wird (E. 2b).

105 IV 213 () from 16. Oktober 1979
Regeste: Art. 35, 36 und 37 VRV. Besondere Regeln auf Autobahnen, Verbot des Rückwärtsfahrens und sonstwie ein Hindernis für den Verkehr auf den Fahrbahnen zu bilden.

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