Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 42 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines

(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)162

1 Mo­tor­rad­fah­rer und Rad­fah­rer müs­sen den für sie be­stimm­ten Platz ein­neh­men. Kin­der dür­fen ein Fahr­rad nur be­nüt­zen, wenn sie die Pe­da­le tre­ten kön­nen.163

2 Mo­tor­rad­fah­rer und Rad­fah­rer dür­fen kei­ne Ge­gen­stän­de mit­füh­ren, wel­che die Zei­chen­ge­bung ver­un­mög­li­chen oder an­de­re Stras­sen­be­nüt­zer ge­fähr­den. Mit­ge­führ­te Ge­gen­stän­de dür­fen höchs­tens 1 m breit sein.

3 Rad­fah­rer dür­fen rechts ne­ben ei­ner Mo­tor­fahr­zeug­ko­lon­ne vor­bei­fah­ren, wenn ge­nü­gend frei­er Raum vor­han­den ist; das sla­lo­mar­ti­ge Vor­fah­ren ist un­ter­sagt. Sie dür­fen die Wei­ter­fahrt der Ko­lon­ne nicht be­hin­dern und sich na­ment­lich nicht vor hal­ten­de Wa­gen stel­len.164

4 Die Füh­rer von Mo­tor­fahr­rä­dern so­wie die Füh­rer von Elek­tro-Rik­schas mit ei­ner Brei­te bis 1,00 m ha­ben die Vor­schrif­ten für Rad­fah­rer zu be­ach­ten.165

162 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1315).

163 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

164Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

165 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1315).

BGE

114 II 175 () from 9. Februar 1988
Regeste: Art. 8 Abs. 2 VRV: Fahren in parallelen Kolonnen; Art. 36 Abs. 1 SVG: Rechtseinspuren; Art. 26 Abs. 2 SVG: Grenzen des Vortrittsrechts. 1. Zulässigkeit des Rechtsfahrens oder -einspurens bei parallelen Kolonnen auf einer sechs Meter breiten Fahrbahnhälfte ohne markierte Fahrstreifen (E. 2). 2. Grenzen des Vortritts des rechts Fahrenden, wenn eine Fahrspur weder markiert noch klar ersichtlich ist (E. 3).

118 IV 192 () from 27. Mai 1992
Regeste: Art. 3b Abs. 3 VRV; Helmtragpflicht der Führer von Motorfahrrädern. Diese Vorschrift beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm und begründet keine Ungleichbehandlung. Sie ist somit gesetzmässig und verfassungskonform.

143 IV 138 (6B_164/2016) from 14. März 2017
Regeste: Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3).

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

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