Verkehrsregelnverordnung
|
Art. 43a Rollstühle und Elektro-Stehroller 169
(Art. 43 Abs. 2 SVG)170 1 Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.171 2 Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein. 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315). 171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315). |