Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn

(Art. 49 Abs. 2 SVG)

1 Die Fuss­gän­ger müs­sen, be­son­ders vor und hin­ter hal­ten­den Wa­gen, be­hut­sam auf die Fahr­bahn tre­ten; sie ha­ben die Stras­se un­ge­säumt zu über­schrei­ten. Sie müs­sen Fuss­gän­ger­strei­fen, Über- oder Un­ter­füh­run­gen be­nüt­zen, wenn die­se we­ni­ger als 50 m ent­fernt sind.

2 Auf Fuss­gän­ger­strei­fen oh­ne Ver­kehrs­re­ge­lung ha­ben die Fuss­gän­ger den Vor­tritt, aus­ser ge­gen­über der Stras­sen­bahn. Sie dür­fen je­doch vom Vor­tritts­recht nicht Ge­brauch ma­chen, wenn das Fahr­zeug be­reits so na­he ist, dass es nicht mehr recht­zei­tig an­hal­ten könn­te.175

3 Bei Fuss­gän­ger­strei­fen oh­ne Ver­kehrs­re­ge­lung, die durch ei­ne Ver­kehrs­in­sel un­ter­teilt sind, gilt je­der Teil des Über­gan­ges als selb­stän­di­ger Strei­fen.176

4 ...177

5 Aus­ser­halb von Fuss­gän­ger­strei­fen ha­ben die Fuss­gän­ger den Fahr­zeu­gen den Vor­tritt zu las­sen.

6 ...178

175Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Ju­ni 1994 (AS 1994 816).

176Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Ju­ni 1994 (AS 1994 816).

177 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

178Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

BGE

91 IV 78 () from 9. April 1965
Regeste: Art. 33 Abs. 2, 49 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1, 47 Abs. 3 VRV. Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen. Das Vortrittsrecht darf nur in angemessener Entfernung vor heranfahrenden Fahrzeugen beansprucht werden. Die Angemessenheit der Entfernung bestimmt sich nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen, nicht nach der tatsächlichen Geschwindigkeit, mit der sich ein Fahrzeug dem Streifen nähert.

92 IV 20 () from 22. April 1966
Regeste: 1. Art 277 ter Abs. 2 BStP, Art. 18 Abs. 3 StGB. Die vom Kassationshof in einem Rückweisungsentscheid getroffene Feststellung über die zulässige Reaktionszeit des Fahrzeugführers ist rechtlicher Natur und für die kantonale Behörde verbindlich. Eine weniger als eine halbe Sekunde dauernde Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers ist nicht als Fahrlässigkeit anrechenbar (Erw. 2). 2. Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV, Art. 125 Abs. 1 StGB. Das Stehenbleiben des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen darf im allgemeinen nicht als Verzicht auf das Vortrittsrecht ausgelegt werden. Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Vortrittsrechts eines Fussgängers und der Körperverletzung eines andern, der, für sich allein betrachtet, nicht mehr vortrittsberechtigt gewesen wäre (Erw. 3).

94 IV 140 () from 15. November 1968
Regeste: 1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1). 2. Art. 47 Abs. 5 VRV. Überschreiten der Fahrbahn ausserhalb von Fussgängerstreifen. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zum vorneherein zugunsten nichtberechtigter Fussgänger herabzusetzen (Erw. 2-4).

101 IV 238 () from 25. April 1975
Regeste: Art. 47 Abs. 5 VRV. Der Führer eines Fahrzeuges darf unter Vorbehalt der in Art. 26 Abs. 2 SVG genannten Fälle darauf vertrauen, dass ein Fussgänger auf einer Verkehrsinsel einen Sicherheitshalt einschaltet, bevor er die Fahrbahn betritt. Das gilt auch ausserhalb von Fussgängerstreifen und auch für Anlagen, die nicht wie eigentliche Verkehrsinseln gebaut sind, diesen jedoch faktisch entsprechen (asphaltiertes "Bödeli" im Winkel zweier spitzwinklig zusammenlaufender Strassen).

103 IV 107 () from 16. Mai 1977
Regeste: Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV. Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

115 II 283 () from 20. September 1989
Regeste: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2).

121 V 40 () from 9. Februar 1995
Regeste: Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen.

129 IV 39 () from 29. November 2002
Regeste: Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2).

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