Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 54 Sicherung der Unfallstelle

(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Ent­ste­hen durch Un­fäl­le, Fahr­zeug­pan­nen, her­ab­ge­fal­le­ne La­dun­gen, aus­ge­flos­se­nes Öl usw. Ver­kehrs­hin­der­nis­se oder an­de­re Ge­fah­ren, so müs­sen die Be­tei­lig­ten, na­ment­lich auch Mit­fah­ren­de, so­fort Si­cher­heits­mass­nah­men tref­fen.

2 Die Po­li­zei ist so­fort zu be­nach­rich­ti­gen, wenn ei­ne Ge­fahr nicht un­ver­züg­lich be­sei­tigt wer­den kann, na­ment­lich auch, wenn aus­flie­s­sen­de Flüs­sig­kei­ten of­fe­ne Ge­wäs­ser oder Grund­was­ser ver­un­rei­ni­gen könn­ten. Wird der Bahn­be­trieb be­hin­dert, z.B. wenn Fahr­zeu­ge oder La­dun­gen auf Bahn­an­la­gen fal­len, so ist die Bahn­ver­wal­tung so­fort zu ver­stän­di­gen.

3 ...189

189 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

BGE

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

125 IV 283 () from 13. November 1999
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen.

126 IV 53 () from 20. Januar 2000
Regeste: Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2).

131 IV 36 () from 22. Dezember 2004
Regeste: Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3).

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