Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 20. Mai 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 57 Allgemeines

(Art. 29 SVG)

1 Der Füh­rer hat sich zu ver­ge­wis­sern, dass Fahr­zeug und La­dung in vor­schrifts­ge­mäs­sem Zu­stand sind und das er­for­der­li­che Zu­be­hör, wie das Pan­nen­si­gnal, vor­han­den ist.193

2 Kon­troll­schil­der, Ge­schwin­dig­keits­ta­feln und ähn­li­che Zei­chen müs­sen in gut les­ba­rem Zu­stand, Lich­ter, Rück­strah­ler, Schei­ben und Rück­spie­gel sau­ber ge­hal­ten wer­den. La­dung, Las­ten­trä­ger, Ar­beits­ge­rä­te und der­glei­chen dür­fen we­der die Kon­troll­schil­der noch die Be­leuch­tungs­vor­rich­tun­gen ver­de­cken.194 195

3 Tre­ten un­ter­wegs leich­te­re Män­gel auf, so darf der Füh­rer mit be­son­de­rer Vor­sicht wei­ter­fah­ren; die Re­pa­ra­tur ist oh­ne Ver­zug zu ver­an­las­sen.

4 Mit Mo­tor­fahr­zeu­gen, die sich im Bau, Um­bau oder in Re­pa­ra­tur be­fin­den, dür­fen Über­füh­rungs­fahr­ten aus­ge­führt wer­den, wenn we­nig­stens Len­kung und Brem­sen be­triebs­si­cher sind, ein Brems­licht vor­han­den ist, bei Nacht oder schlech­ter Wit­te­rung die Be­leuch­tung den Vor­schrif­ten ent­spricht und kein über­mäs­si­ger Lärm ent­steht.196

193 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

194 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

195Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

196Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1973 2155).

BGE

115 IA 309 () from 30. Juni 1989
Regeste: Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens. Kostenauflage oder Verweigerung einer Entschädigung bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss verletzen die Unschuldsvermutung nicht nur dann, wenn der Text der Entscheidung eine direkte strafrechtliche Missbilligung enthält, sondern sind vielmehr auch dann unzulässig, wenn sich die strafrechtliche Missbilligung sonstwie aus dem Text der Entscheidung ergibt (E. 1).

115 IV 144 () from 24. Juli 1989
Regeste: Art. 12 Abs. 1, Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 4 VRV, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 lit. c und Art. 24 VVV, Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). Auch wer durch den Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt ist, an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen Händlerschilder anzubringen, muss - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - die einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften beachten. Als Probefahrt, bei der das Fahrzeug ausnahmsweise nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss, gilt nur die zum Zwecke der Abklärung des Defektes und der Kontrolle der Behebung von Mängeln notwendige Fahrt.

132 III 249 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5).

133 IV 97 () from 17. Mai 2007
Regeste: Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

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