1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
- a.
- Fahrzeuge zum Personentransport;
- b.
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
- c.
- Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
- d.
- Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
- e.
- gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86–90);
- f.361
- Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Postkonzerngesellschaften nach Artikel 1 Buchstabe e der Postverordnung vom 29. August 2012362 (VPG) im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010363);
- g.364
- Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014365, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
- h.
- Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
- i.
- Transporte von Schnittblumen;
- j.
- Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
- k.366
- Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung;
- l.367
- Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist.
2 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
2bis Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.368
3 Bei den Fahrten nach Absatz 1 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 erforderlich.
4 Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
360Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).
361 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 20125009).
362 SR 783.01
363 SR 783.0
364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
365 SR 817.0
366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
367 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
368 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).