Verkehrsregelnverordnung
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Art. 92 Transporte mit Bewilligungen 369
1 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt. 2 Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
3 Bewilligungen für andere Fahrten als nach Absatz 2 darf der Kanton nur mit Zustimmung des ASTRA erteilen. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA. 4 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes und für Fahrten nach Absatz 2 Buchstabe abis ist das ASTRA zuständig.374 5 Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit andern Gütern aufgefüllt werden. 369Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569). 370 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 20125009). 371 SR 783.01 372 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 20125009). 373 SR 783.0 374 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 20125009). |