1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Art. 98aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015 385
1 Schutzhelme für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die nach bisherigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.386
2 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2022 maximal 12,00 t betragen, soweit dabei die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
3 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die zulässige Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe f bis zum 31. Dezember 2022 maximal 20,00 t betragen, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse und die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
385 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).
386 Die Berichtigung vom 15. Sept. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 3145).