Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 1. April 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 10 Überholen im Allgemeinen

(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)

1 Der Fahr­zeug­füh­rer, der über­ho­len will, muss vor­sich­tig aus­schwen­ken* und darf nach­fol­gen­de Fahr­zeu­ge nicht be­hin­dern. Er darf nicht über­ho­len, wenn sich vor dem vor­an­fah­ren­den Fahr­zeug Hin­der­nis­se be­fin­den, wie Bau­stel­len, ein­ge­spur­te Fahr­zeu­ge oder Fuss­gän­ger, wel­che die Stras­se über­que­ren.

2 Nach dem Über­ho­len hat der Fahr­zeug­füh­rer wie­der ein­zu­bie­gen, so­bald für den über­hol­ten Stras­sen­be­nüt­zer kei­ne Ge­fahr mehr be­steht ...75

3 Die Füh­rer schwe­rer Mo­tor­wa­gen ha­ben aus­ser­orts den schnel­le­ren Mo­tor­fahr­zeu­gen das Über­ho­len an­ge­mes­sen zu er­leich­tern, in­dem sie ganz rechts fah­ren, un­ter sich einen Ab­stand von we­nigs­tens 100 m wah­ren und nö­ti­gen­falls auf Aus­weich­plät­zen hal­ten. Dies gilt auch für an­de­re Mo­tor­fahr­zeu­ge, wenn sie lang­sam fah­ren.

*Für die Zei­chen­ge­bung vgl. Art. 28.

75Zwei­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wir­kung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

BGE

94 IV 124 () from 11. Oktober 1968
Regeste: Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV. 1. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit auch dann nicht erhöhen, wenn er sich auf einer Autobahn oder sonst einer Strasse mit mehreren Fahrstreifen befindet (Erw. 1). 2. Sind die Voraussetzungen zum Überholen gegeben, so ist auch die Voraussetzung für das Verlassen des Fahrstreifens nach Art. 44 SVG erfüllt (Erw. 2).

95 IV 84 () from 18. August 1969
Regeste: Überholen. 1. Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG. Im Sinne des Gesetzes überholt ein Fahrer, wenn er einem andern Fahrzeug, das sich vor ihm in gleicher Richtung, aber langsamer bewegt, links oder rechts vorfährt (Erw. 1). 2. Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 VR V. Auf der Autobahn ist das Rechtsüberholen auch dann verboten, wenn der Vorausfahrende den linken Fahrstreifen nicht freigibt (Erw. 2). 3. Art. 90Ziff. 2 SVG. Fall einer groben Missachtung des Verbotes, rechts zu überholen (Erw. 3).

96 I 766 () from 4. Dezember 1970
Regeste: Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Frage des Führerausweisentzugs zulässig (Erw. 1). 2. Wie weit ist die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über einen Führerausweisentzug wegen Verkehrsdelikten an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters im betreffenden Falle gebunden? (Erw. 2). 3. Der Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln ist eine administrative Massnahme (Erw. 3). 4. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sie wird aber von ihnen nicht ohne Not abweichen (Erw. 4). 5. Gründe, welche die Verwaltungsbehörde zwingen können, vom Entscheid des Strafrichters abzuweichen (Erw. 5). 6. Verletzung der Regeln über das Überholen (Erw. 7). 7. Vollzug der Massnahme, obschon seit der Begehung des Verkehrsdeliktes schon mehr als zwei Jahre vergangen sind. Der Fahrzeugführer hat in der Zwischenzeit erneut gegen Verkehrsregeln verstossen (Erw. 9).

101 IV 225 () from 24. Juni 1975
Regeste: Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG. Art. 12 Abs. 1 VRV. Zulässiges Überholen bei Kolonnenfahrt, wenn beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den überholten Wagen ein ausreichender Sicherheitsabstand bleibt.

104 IV 192 () from 27. September 1978
Regeste: Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV. Der von einem Automobilisten nach einem Überholmanöver beim Einbiegen auf das überholte und das voranfahrende Fahrzeug einzuhaltende Abstand hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab (E. 2). Art. 35 Abs. 7 SVG. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeuglenker ist die Strasse selbst dann zum Überholen freizugeben, wenn dieser das Überholmanöver nur unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durchführen kann (E. 4).

142 IV 93 (6B_374/2015) from 3. März 2016
Regeste: Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4).

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