Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 1. April 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 21 Ein- und Aus­steigen, Güter­umschlag

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Stras­sen­be­nüt­zer dür­fen durch das Ein- und Aus­stei­gen nicht ge­fähr­det wer­den; beim Öff­nen der Tü­ren ist be­son­ders auf den Ver­kehr von hin­ten zu ach­ten.

2 Kön­nen Fahr­zeu­ge zum Gü­ter­um­schlag nicht aus­ser­halb der Stras­se oder ab­seits vom Ver­kehr hal­ten, so ist die Be­hin­de­rung an­de­rer Stras­sen­be­nüt­zer mög­lichst zu ver­mei­den und die La­de­tä­tig­keit oh­ne Ver­zug zu be­en­den.

3 Muss ein Fahr­zeug zum Gü­ter­um­schlag hal­ten, wo es den Ver­kehr ge­fähr­den könn­te, z.B. auf kur­ven­rei­cher Bergstras­se, so sind Pan­nen­si­gna­le oder Warn­pos­ten auf­zu­stel­len.

BGE

92 IV 10 () from 10. Januar 1966
Regeste: Art. 1 Abs. 2 SVG. Begriff der "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Erw. 1 und 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Zum "Verkehr" gehört auch die Ausfahrt aus der Garagenboxe auf einen Vorplatz (Erw. 3). Art. 19 Abs. 2 lit. g und a VRV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 VRV. Behinderung und Gefährdung des Verkehrs sowie Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch das Aufstellen eines Wagens vor der Ausfahrt einer Postautoboxe (Erw. 4).

100 IV 190 () from 12. September 1974
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.

102 II 281 () from 8. Juni 1976
Regeste: Art. 58 Abs. 2 SVG; Art. 37 Abs. 2 SVG und 21 Abs. 2 VRV. Zusammenstoss wegen eines Lastwagens, der innerorts zum Auf- und Abladen von Waren anhielt. Keine Haftung des Halters, weil der Lastwagen von weitem sichtbar und der Zusammenstoss der Unaufmerksamkeit eines anderen Strassenbenützers zuzuschreiben war.

118 IB 524 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug des Führerausweises; Art. 37 SVG und Art. 21 Abs. 1 VRV. Wer die Tür des Fahrzeuges, das er soeben parkiert hat, öffnet, handelt noch als Fahrzeugführer. Daher können gegen ihn die Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden, wenn er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Vorsicht beobachtet (Art. 37 SVG; Art. 21 Abs. 1 VRV) und so den Verkehr gefährdet (E. 2 und 3).

136 IV 133 (6B_212/2010) from 27. Mai 2010
Regeste: Art. 21 Abs. 2 VRV; Güterumschlag in der blauen Zone. Für den Güterumschlag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer wenn möglich vorhandene Parkfelder zu benützen. Er ist dabei, sofern unbedingt notwendig, nicht an die zulässige Parkzeit gebunden, soweit diese nicht deutlich überschritten wird (E. 2).

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