Verkehrsregelnverordnung
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Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27 2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden. 3 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28 3bisBei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29 4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). 30Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109). BGE
103 IV 101 () from 6. Juni 1977
Regeste: Art. 31 Abs. 1 SVG, 3 Abs. 1 VRV. Der vom Führer zu verlangende Grad an Aufmerksamkeit beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (Erw. 2 b und c).
104 IV 263 () from 21. November 1978
Regeste: Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV). Auf selbständigerwerbende Fahrzeugführer, die daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, sind die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3). Im übrigen unterstehen sie im vollen Umfang der ARV, insbesondere den Vorschriften über den Fahrtschreiber (Art. 11 ff).
108 IB 258 () from 30. August 1982
Regeste: Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV). Werden durch eine Handlung mehrere in Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG enthaltene Entzugsgründe gesetzt, sind bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer die Konkurrenzbestimmungen des Strafrechts (Art. 68 StGB) analog anwendbar.
116 IV 230 () from 11. Juli 1990
Regeste: Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, wobei entscheidend ist, wo die Grenze des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegt (E. 2a). Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert (E. 2b).
120 IV 63 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Telefonieren während der Fahrt. Der Fahrzeugführer, der während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert (E. 2d).
120 IV 73 () from 20. April 1994
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG n.F.; Vereitelung einer Blutprobe. Die vorsätzliche pflichtwidrige Unterlassung der Meldung eines Unfalls erfüllt auch nach dem neuen Recht dann den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und der Fahrzeuglenker diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte. In diesem Fall musste er im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG n.F. mit einer Blutprobe rechnen.
122 IV 225 () from 4. Juni 1996
Regeste: Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht, Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Hat der Fahrzeugführer sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, so kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (E. 2b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer am Steuer eines Sattelschleppers aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren will, muss seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwenden. Er ist nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge (E. 2c).
132 III 249 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5).
137 IV 290 (6B_5/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). |