Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 1. April 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 3b Tragen von Schutzhelmen 38

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Die Füh­rer und Mit­fah­rer von Mo­tor­rä­dern mit oder oh­ne Sei­ten­wa­gen, von Leicht‑, Klein- und drei­räd­ri­gen Mo­tor­fahr­zeu­gen so­wie die Füh­rer von Mo­tor­fahr­rä­dern müs­sen wäh­rend der Fahrt Schutz­hel­me tra­gen. Die Fahr­zeug­füh­rer ha­ben si­cher­zu­stel­len, dass mit­fah­ren­de Kin­der un­ter zwölf Jah­ren einen Schutz­helm tra­gen.

2 Von der Helm­trag­pflicht sind aus­ge­nom­men:

a.
Von-Haus-zu-Haus-Lie­fe­ran­ten im Aus­lie­fe­rungs­quar­tier, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h ge­fah­ren wird;
b.
Per­so­nen bei Fahr­ten im Werka­re­al, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h ge­fah­ren wird;
c.
Per­so­nen in ge­schlos­se­nen Ka­bi­nen;
d.
Per­so­nen auf Sit­zen, die mit Si­cher­heits­gur­ten ver­se­hen sind;
e.
Per­so­nen auf Fahr­zeu­gen mit ei­ner bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 20 km/h und ei­ner all­fäl­li­gen Tret­un­ter­stüt­zung, die bis ma­xi­mal 25 km/h wirkt;
f.
Füh­rer von Mo­tor­fahr­rä­dern, die durch ein ärzt­li­ches Zeug­nis nach­wei­sen, dass ih­nen das Tra­gen ei­nes Schutz­hel­mes nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann;
g.
Füh­rer von mo­to­ri­sier­ten Roll­stüh­len (Art. 18 Bst. c VTS39).

3 Auf Mo­tor­rä­dern mit oder oh­ne Sei­ten­wa­gen, auf Leicht-, Klein- und drei­räd­ri­gen Mo­tor­fahr­zeu­gen und auf Mo­tor­fahr­rä­dern ist ein Schutz­helm zu tra­gen, der nach dem UN­ECE-Re­gle­ment Nr. 22 in der Fas­sung nach An­hang 2 VTS ge­prüft ist. Auf Rau­pen­fahr­zeu­gen ge­nügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 107740 oder SN EN 107841 ge­prüft ist, auf Mo­tor­fahr­rä­dern ein Fahr­rad­helm, der nach der Norm SN EN 1078 ge­prüft ist.42

38Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

39 SR 741.41

40 SN EN 1077, 2007, Hel­me für al­pi­ne Ski­läu­fer und für Snow­boar­der. Die­se Norm kann ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

41 SN EN 1078, 2013, Hel­me für Rad­fah­rer und für Be­nut­zer von Skate­boards und Roll­schu­hen. Die­se Norm kann ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Fe­br. 2019 (AS 2019 243).

BGE

118 IV 192 () from 27. Mai 1992
Regeste: Art. 3b Abs. 3 VRV; Helmtragpflicht der Führer von Motorfahrrädern. Diese Vorschrift beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm und begründet keine Ungleichbehandlung. Sie ist somit gesetzmässig und verfassungskonform.

119 IV 260 () from 27. Mai 1993
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG, Art. 3b Abs. 3 VRV; Art. 49 BV und Art. 9 EMRK; Helmtragpflicht eines Motorfahrradfahrers; Glaubens- und Gewissensfreiheit. Verordnungen des Bundesrates sind vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (E. 2). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs wird durch die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht beeinträchtigt (E. 3).

137 IV 290 (6B_5/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3).

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

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