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Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 15. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 17 Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden

(Art. 36 Abs. 4 SVG)

1 Der Fahr­zeug­füh­rer hat sich vor dem Weg­fah­ren zu ver­ge­wis­sern, dass er kei­ne Kin­der oder an­de­re Stras­sen­be­nüt­zer ge­fähr­det. Bei Fahr­zeu­gen mit be­schränk­ter Sicht nach hin­ten ist zum Rück­wärts­fah­ren ei­ne Hilfs­per­son bei­zu­zie­hen, wenn nicht je­de Ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist.

2 Rück­wärts darf nur im Schritt­tem­po ge­fah­ren wer­den. Das Rück­wärts­fah­ren über Bahn­über­gän­ge und un­über­sicht­li­che Stras­sen­ver­zwei­gun­gen ist un­ter­sagt.

3 Über län­ge­re Stre­cken ist das Rück­wärts­fah­ren nur zu­läs­sig, wenn das Wei­ter­fah­ren oder Wen­den nicht mög­lich ist.92

4 Der Füh­rer ver­mei­det es, das Fahr­zeug auf der Fahr­bahn zu wen­den. An un­über­sicht­li­chen Stel­len und bei dich­tem Ver­kehr ist das Wen­den un­ter­sagt.

5 Kün­digt der Füh­rer ei­nes Bus­ses im Li­ni­en­ver­kehr in­ner­orts bei ei­ner ge­kenn­zeich­ne­ten Hal­te­stel­le mit den Rich­tungs­blin­kern an, dass er weg­fah­ren will, so müs­sen die von hin­ten her­an­na­hen­den Fahr­zeug­füh­rer nö­ti­gen­falls die Ge­schwin­dig­keit mäs­si­gen oder hal­ten, um ihm die Weg­fahrt zu er­mög­li­chen; dies gilt nicht, wenn sich die Hal­te­stel­le am lin­ken Fahr­bahn­rand be­fin­det. Der Bus­füh­rer darf die Rich­tungs­blin­ker erst be­tä­ti­gen, wenn er zur Weg­fahrt be­reit ist; er muss war­ten, wenn von hin­ten her­an­na­hen­de Fahr­zeu­ge nicht recht­zei­tig hal­ten kön­nen.93

92 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

93Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 2155).