Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

vom 13. November 1962 (Stand am 15. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 33 Vermeiden von Lärm

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

Fahr­zeug­füh­rer, Mit­fah­ren­de und Hilfs­per­so­nen dür­fen, na­ment­lich in Wohn- und Er­ho­lungs­ge­bie­ten und nachts, kei­nen ver­meid­ba­ren Lärm er­zeu­gen. Un­ter­sagt sind vor al­lem:

a.
an­dau­ern­des, un­sach­ge­mäs­ses Be­nüt­zen des An­las­sers und un­nö­ti­ges Vor­wär­men und Lau­fen­las­sen des Mo­tors still­ste­hen­der Fahr­zeu­ge;
b.
ho­he Dreh­zah­len des Mo­tors im Leer­lauf, beim Fah­ren in nied­ri­gen Gän­gen;
c.
zu schnel­les Be­schleu­ni­gen des Fahr­zeugs, na­ment­lich beim An­fah­ren;
d.
fort­ge­setz­tes un­nö­ti­ges Her­um­fah­ren in Ort­schaf­ten;
e.
zu schnel­les Fah­ren, na­ment­lich mit me­tall­be­reif­ten Fahr­zeu­gen, beim Mit­füh­ren von un­be­fes­tig­ten La­dun­gen und von An­hän­gern, beim Be­fah­ren von Kur­ven und Stei­gun­gen;
f.
un­sorg­fäl­ti­ges Be­la­den und Ent­la­den von Fahr­zeu­gen so­wie Mit­füh­ren von Kan­nen und ähn­li­chen lär­mer­zeu­gen­den La­dun­gen oh­ne Be­fes­ti­gung oder Zwi­schen­la­gen;
g.
Zu­schla­gen von Wagen­tü­ren, Mo­tor­hau­ben, Kof­fer­de­ckeln und dgl.;
h.
Stö­run­gen durch Ra­dio­ap­pa­ra­te und an­de­re Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­te, die im Fahr­zeug ein­ge­baut sind oder mit­ge­führt wer­den.

BGE

114 IV 154 () from 16. November 1988
Regeste: Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeugführer, der seinen Wagen nach einem folgenlos gebliebenen Schleudermanöver parkiert und sich zu Fuss davonmacht, weil er wegen seines von der Polizei beobachteten Schleuderns eine Kontrolle befürchtet, erfüllt nicht den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeugführer ist in dieser Situation mangels Eintritts eines Drittschadens nicht verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen bzw. sich ihr zur Verfügung zu halten und darf seine Flucht zu Fuss fortsetzen, auch wenn er merkt, dass er von einem Polizeibeamten verfolgt wird.

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