Verkehrsregelnverordnung
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Art. 37 Einbahnstrassen
(Art. 57 Abs. 1 SVG) 1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt. 2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden. 3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl. BGE
105 IV 208 () from 15. August 1979
Regeste: 1. Art. 14 Abs. 4 SSV. Diese Bestimmung schreibt nicht allgemein vor, dass alle in einer Strasse geltenden Vorschrifts- oder Hinweissignale bei jeder Verzweigung wiederholt werden müssen (E. 1b). 2. Art. 27 Abs. 1 SVG. Wer in eine durch das Signal Nr. 314 gekennzeichnete Einbahnstrasse einfährt, darin sein Fahrzeug wendet und in der verbotenen Gegenrichtung zurückkehrt, ist auch strafbar, wenn er das am Ende der Einbahnstrasse aufgestellte Signal Nr. 202 nicht wahrnehmen konnte (E. lb). 3. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn selbst eine geringfügige Busse als stossend empfunden würde. Das trifft nicht zu, wenn ein wichtiges Signal wie Nr. 314 (Einbahnstrasse) missachtet wird (E. 2b).
105 IV 213 () from 16. Oktober 1979
Regeste: Art. 35, 36 und 37 VRV. Besondere Regeln auf Autobahnen, Verbot des Rückwärtsfahrens und sonstwie ein Hindernis für den Verkehr auf den Fahrbahnen zu bilden. |