1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Art. 48Besondere Fälle
(Art. 49 SVG)
1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Rollstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.
1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.182
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.184