Verkehrsregelnverordnung
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Art. 12 Hintereinanderfahren
(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. 3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten. BGE
97 IV 34 () from 26. April 1971
Regeste: Art. 34 Abs. 3 SVG. Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.
101 IV 225 () from 24. Juni 1975
Regeste: Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG. Art. 12 Abs. 1 VRV. Zulässiges Überholen bei Kolonnenfahrt, wenn beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den überholten Wagen ein ausreichender Sicherheitsabstand bleibt.
115 IV 248 () from 2. August 1989
Regeste: Art. 37 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 2 VRV. 1. Mit der Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers muss der Vorausfahrende grundsätzlich nicht rechnen (E. 3). 2. Art. 12 Abs. 2 VRV untersagt lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten (E. 4). 3. Tauchen auf der Fahrbahn plötzlich Tiere auf, so stellt dies eine Gefahrensituation dar, in welcher auch bei brüskem Bremsen nicht von unnötigem Anhalten gesprochen werden kann (E. 5).
117 IV 504 () from 21. März 1991
Regeste: Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen (Schikanestop). 1. Brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bremst auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (E. 1b; Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Brüskes Bremsen stellt nur dann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar, wenn durch dieses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (E. 1c).
126 II 358 () from 23. Juni 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug. Annahme eines mindestens mittelschweren Falles und Bestätigung des Führerausweisentzugs bei einem Lenker, der auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.
131 IV 133 () from 11. Februar 2005
Regeste: Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV). Fall eines Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse einem Personenwagen, der im Begriffe war, zwei Fahrzeuge zu überholen, über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von ca. 10 Metern folgte in der offenkundigen Absicht, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand bejaht (E. 3).
133 IV 342 (6B_324/2007) from 5. Oktober 2007
Regeste: Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 385 StGB; echte tatsächliche Noven; Wiederaufnahme des Verfahrens. Art. 99 Abs. 1 BGG schliesst echte tatsächliche Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus. Solche können zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art. 385 StGB berechtigen (E. 2.1). Ein nach dem kantonal letztinstanzlichen Strafurteil ergangenes Geständnis eines Dritten, er habe die dem Verurteilten vorgeworfene Tat begangen, ist als echtes tatsächliches Novum im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig (E. 2.2).
135 II 138 (1C_271/2008) from 8. Januar 2009
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG; Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug. Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen geprallt ist. Leichte Widerhandlung verneint, da der Lastwagenfahrer keine geringe Gefahr geschaffen hat. Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (E. 2).
137 IV 326 (6B_385/2011) from 23. September 2011
Regeste: Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten. Begriff des Schikanestopps (E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass unabhängig vom zeitlichen Aspekt ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (E. 3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5 und 3.6).
142 IV 93 (6B_374/2015) from 3. März 2016
Regeste: Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). |