Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 12 Hintereinanderfahren

(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahr­zeug­füh­rer hat beim Hin­ter­ein­an­der­fah­ren einen aus­rei­chen­den Ab­stand zu wah­ren, so dass er auch bei über­ra­schen­dem Brem­sen des vor­an­fah­ren­den Fahr­zeugs recht­zei­tig hal­ten kann.

2 Brüs­kes Brem­sen und Hal­ten sind nur ge­stat­tet, wenn kein Fahr­zeug folgt und im Not­fall.

3 Stockt der Ver­kehr, so darf der Fahr­zeug­füh­rer nicht auf Fuss­gän­ger­strei­fen und, bei Stras­sen­ver­zwei­gun­gen, nicht auf der Fahr­bahn für den Quer­ver­kehr hal­ten.