Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


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Art. 18 Halten

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahr­zeug­füh­rer ha­ben nach Mög­lich­keit aus­ser­halb der Stras­se zu hal­ten. Auf der Fahr­bahn hal­ten sie nur am Rand und par­al­lel da­zu.

Das Hal­ten auf der lin­ken Stras­sen­sei­te ist nur zu­läs­sig:

a.
wenn rechts ein Stras­sen­bahn­ge­lei­se ver­läuft;
b.
wenn rechts ein Hal­te- oder Park­ver­bot si­gna­li­siert oder mar­kiert ist;
c.
in schma­len Stras­sen mit schwa­chem Ver­kehr;
d.
in Ein­bahn­stras­sen.94

2 Das frei­wil­li­ge Hal­ten ist un­ter­sagt*:

a.
an un­über­sicht­li­chen Stel­len, na­ment­lich im Be­reich von Kur­ven und Kup­pen;
b.
in Eng­päs­sen und ne­ben Hin­der­nis­sen in der Fahr­bahn;
c.95
auf Ein­spur­stre­cken so­wie ne­ben Si­cher­heits­li­ni­en, un­un­ter­bro­che­nen Längs­li­ni­en und Dop­pel­li­ni­en, wenn nicht ei­ne we­nigs­tens 3 m brei­te Durch­fahrt frei bleibt;
d.96
auf Stras­sen­ver­zwei­gun­gen so­wie vor und nach Stras­sen­ver­zwei­gun­gen nä­her als 5 m von der Quer­fahr­bahn;
e.97
auf und seit­lich an­gren­zend an Fuss­gän­ger­strei­fen so­wie, wo kei­ne Hal­te­ver­bots­li­nie an­ge­bracht ist, nä­her als 5 m vor dem Fuss­gän­ger­strei­fen auf der Fahr­bahn und dem an­gren­zen­den Trot­toir;
f.
auf Bahn­über­gän­gen und in Un­ter­füh­run­gen;
g.
vor Si­gna­len, wenn sie ver­deckt wür­den.

3 Nä­her als 10 m vor und nach Hal­te­stell­ta­feln öf­fent­li­cher Ver­kehrs­be­trie­be so­wie vor Feu­er­wehr­lo­ka­len und Lösch­ge­rä­te­ma­ga­zi­nen ist das Hal­ten nur zum Ein- und Aus­stei­gen­las­sen von Per­so­nen er­laubt; öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel und Feu­er­wehr dür­fen nicht be­hin­dert wer­den.98

4 Das Hal­ten zum Gü­ter­um­schlag ne­ben Fahr­zeu­gen, die längs des Stras­sen­ran­des par­kiert sind, ist nur zu­läs­sig, wenn der Ver­kehr nicht be­hin­dert wird. Par­kier­ten Wa­gen ist die Weg­fahrt auf Ver­lan­gen un­ver­züg­lich zu ge­stat­ten.

*Für das Hal­ten bei Stras­sen­bahn­ge­lei­sen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Hal­ten in Tun­neln vgl. Art. 39 Abs. 3.

94Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

95Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

96Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

97Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

98Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20152451).

BGE

89 IV 213 () from 25. Oktober 1963
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).

92 IV 10 () from 10. Januar 1966
Regeste: Art. 1 Abs. 2 SVG. Begriff der "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Erw. 1 und 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Zum "Verkehr" gehört auch die Ausfahrt aus der Garagenboxe auf einen Vorplatz (Erw. 3). Art. 19 Abs. 2 lit. g und a VRV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 VRV. Behinderung und Gefährdung des Verkehrs sowie Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch das Aufstellen eines Wagens vor der Ausfahrt einer Postautoboxe (Erw. 4).

94 IV 128 () from 6. Dezember 1968
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 3 und 36 Abs. 3 VRV. Pflicht des Motorfahrzeugführers, Pannen auf Autostrassen ausserhalb der Fahrbahn zu beheben.

95 IV 29 () from 7. Februar 1969
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Bestimmung sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 2. Art. 53 Abs. 1 SSV. Diese Vorschrift ist zwingend, verpflichtet folglich die für die Signalisation zuständigen Behörden, die Einspurpfeile anzubringen.

95 IV 154 () from 8. Dezember 1969
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und 19 VRV. Verbotenes Linksparkieren liegt auch vor, wenn das Parkfeld über das Trottoir angesteuert und verlassen wird.

97 II 161 () from 4. Mai 1971
Regeste: Art. 65 Abs. 2 SVG. Der Versicherer hat die Haftpflicht des Halters nach Art. 58f. SVG zu decken, gleichgültig wie der Versicherungsvertrag lautet (Erw. 1). Art. 61 Abs. 2 SVG. Der an einem Unfall beteiligte Halter eines nicht in Betrieb stehenden Fahrzeugs haftet nur, wenn ihm der andere Halter einen Vorgang nach Art. 58 Abs. 2 SVG nachweist. Erst dann ist Art. 61 Abs. 1 anzuwenden (Erw. 2). Art. 58 Abs. 1 SVG. Ein am Strassenrand stehender Lastwagen bildet nur mit seiner Masse ein Hindernis, das mit der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Gefahr nichts zu tun hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 58 Abs. 2 SVG, 18 Abs. 1 VRV, 37 Abs. 2 SVG, 23 Abs. 2 VRV. Kein Verschulden des Führers, wenn er - ohne das Pannensignal aufzustellen - ein Motorfahrzeug auf einer Nebenstrasse am Rand stehen lässt und letzteres - in der Fahrrichtung gesehen - aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar ist (Erw. 4).

100 IV 190 () from 12. September 1974
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.

101 IA 169 () from 7. Mai 1975
Regeste: Art. 4 BV; rechtliches Gehör im Strafprozess. Verweigerung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass dem Angeklagten nicht ermöglicht wird, den Entlastungsbeweis zu führen.

110 IV 42 () from 2. Mai 1984
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 1 und 36 Abs. 3 VRV, Art. 100 Ziff. 2 SVG. 1. Pflichtwidriges Anhalten eines Strassendienstwagens auf der Fahrbahn einer Autostrasse (E. 2). 2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Tod eines Mitfahrers (E. 3). 3. Sorgfaltspflicht des Vorgesetzten (E. 4).

112 IV 94 () from 30. Oktober 1986
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV. Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).

117 IV 507 () from 15. November 1991
Regeste: Art. 37 Abs. 2 SVG; behinderndes Anhalten oder Parkieren. Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Parkieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (E. 2b).

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